Änderung des Infektionsschutzgesetz

Änderung des Infektionsschutzgesetz

Mit der am Anfang des Monats beschlossenen Änderung des Infektionsschutzgesetzes ergeben sich für
Arbeitgeber seit Montag, dem 22.11.2021, zunächst bis zum 19.03.2022 zwei zentrale Pflichten:
– Es gilt erneut eine generelle Home-Office-Pflicht für Büromitarbeiter, sofern keine zwingenden
betrieblichen Gründe oder Gründe auf Arbeitnehmerseite entgegenstehen.
– Alle verbleibenden Arbeitnehmer dürfen den Betrieb nur betreten, wenn sie entweder geimpft,
genesen oder getestet sind (3-G Pflicht), es sei denn, sie betreten die Arbeitsstätte aufgrund eines Test- oder Impfangebots des Arbeitgebers.