Aktivrente
Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2026 führt der Gesetzgeber die sogenannte Aktivrente ein.
Ziel der Regelung ist es, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Erreichen der Regelaltersgrenze zu motivieren, weiterhin erwerbstätig zu bleiben, und diese Tätigkeit steuerlich zu begünstigen.
Die Aktivrente ist als Steuerbefreiungsvorschrift in § 3 Nr. 21 EStG geregelt und stellt eine gezielte Entlastung von Arbeitslohn dar, der nach Erreichen der Regelaltersgrenze erzielt wird.
Begünstigt wird der Arbeitslohn aus einer aktiven Beschäftigung, wenn der Arbeitnehmer:
- die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat und
- weiterhin als Arbeitnehmer gegen Entgelt tätig ist.
Die steuerliche Förderung erfolgt über einen monatlichen Freibetrag i.H.v.2.000,00 EUR, der bereits beim laufenden Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird und damit zu einem spürbar höheren Nettolohn führt.

