Kurzarbeitergeld (Stand 09.06.2021)
Vereinfachter Zugang zum Kurzarbeitergeld
Das Bundeskabinett hat gestern, 09.06.2021, mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Kurzarbei- tergeldverordnung den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld um drei Monate bis zum 30.09 2021 verlängert. Bisher war geplant, dass die erleichterten Bedingungen am 30.06.2021 auslaufen.
Seit dem 01.03.2020 besteht dieser erleichterte Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn mindestens 10 % der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von mehr als 10 % ihres mo- natlichen Bruttoentgelts betroffen sind. Außerhalb dieser Pandemiesituation sieht die sonst greifende Regelung einen Schwellenwert der betroffenen Mitarbeiter von 30 % vor.
Betriebe, die bis 30.09.2021 Kurzarbeit einführen oder nach dreimonatiger Unterbrechung erneut Kurz- arbeit einführen, können die erleichterten Zugangsbedingungen zum Kurzarbeitergeld bis 31.12.2021 in Anspruch nehmen. Weiterhin wird auf den Aufbau von negativen Arbeitszeitkonten verzichtet.
Auch Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter haben Zugang zum Kurzarbeitergeld.